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Unfallwagen können ohne Rückfrage der Versicherung
des KFZ-Halters verkauft werden!
Sobald ein Sachverständigen-Gutachten zur Unfall Schadenshöhe vorliegt,
darf der ermittelte Restwert zu Grunde gelegt, und das Unfall-Fahrzeug zu
diesem Preis verkauft werden.
LG Köln
Az.: 19 S 166/02
Urteil vom 15.01.2003
Unfallwagen Handel Verkauf Unfallwagen + Gebrauchtfahrzeuge
Ein Gebraucht-Wagen-Verkäufer muss sämtliche Schäden
am zu verkaufenden Fahrzeug wahrheitsgemäß offen legen.
In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht
Coburg (Az: 6 U 14/03) einem Kläger Recht, der an
seinem privat erworbenen Gebraucht-Wagen im nachhinein Schäden entdeckte
und den Kaufpreis zurückverlangte. Die Verkäuferin hatte das Auto
als "Unfallwagen mit Frontschaden" verkauft. Nach Vertragsabschluss
und Übernahme des Fahrzeuges bemerkte der Käufer weitere Schäden
am Heck und an beiden Seitenteilen, die ihre Ursache in einem Unfall hatten.
Laut dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandgericht Coburg hat der Unfallwagen-Käufer aufgrund des nachträglichen Nachweises ein Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wäre selbst dann ungültig, wenn der Unfallwagen Verkäufer von den Schäden nichts gewusst hätte.
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BGH Aktenzeichen VI ZR 142/91
Urteil vom 21.01.1992
Kernpunkte:
§ 249 II 1 BGB - Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Unfallwagen Restwert aufgrund Gutachten
Fundstelle NJW 1992 - 903
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Hilfreiche Links für die Region Frankfurt - Informationen zu Reifen und Kfz-Hersteller Adressen fast aller in Deutschland vertretenen Automarken.
www.unfallwagen-a-frankfurt.de
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Falschparker muss Abschleppwagen generell bezahlen |
Herr A hat Unterlagen vergessen. Auf halbem Weg in die Firma wendet er und fährt noch einmal nach Hause. Da vor seinem Hochhaus gerade kein Parkplatz mehr frei ist, stellt er sein Auto neben das Gebäude ins absolute Halteverbot.
Herr A springt raus und läuft in seine Wohnung. Dort klingelt das Telefon, Herr A wird aufgehalten. Als er eine halbe Stunde später wieder herunterkommt, steht die Polizei neben seinem Auto und hat auch schon einen Abschleppwagen bestellt.
Herr A will sein Auto noch schnell wegfahren und die Situation bereinigen. Doch die Beamten erreichen den Abschleppdienst nicht mehr - der Wagen kommt und für Bernd danach eine dicke Rechnung. Er weigert sich zu zahlen. Begründung: Das Abschleppen war doch gar nicht mehr notwendig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteilte:
Einem Falschparker können die Abschleppkosten auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn er sein Auto noch vor Eintreffen des Abschleppwagens selbst wegfährt. Dies gilt für den Fall, dass die Polizei den bereits erteilten Auftrag nicht mehr stornieren kann. Der Verursacher muss grundsätzlich für alle Kosten aufkommen, die durch sein polizeiwidriges Verhalten anfallen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 1531/01