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Unfallwagen können ohne Rückfrage der Versicherung
des KFZ-Halters verkauft werden!
Sobald ein Sachverständigen-Gutachten zur Unfall Schadenshöhe vorliegt,
darf der ermittelte Restwert zu Grunde gelegt, und das Unfall-Fahrzeug zu
diesem Preis verkauft werden.
LG Köln
Az.: 19 S 166/02
Urteil vom 15.01.2003
Unfallwagen Handel Verkauf Unfallwagen + Gebrauchtfahrzeuge
Ein Gebraucht-Wagen-Verkäufer muss sämtliche Schäden
am zu verkaufenden Fahrzeug wahrheitsgemäß offen legen.
In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht
Coburg (Az: 6 U 14/03) einem Kläger Recht, der an
seinem privat erworbenen Gebraucht-Wagen im nachhinein Schäden entdeckte
und den Kaufpreis zurückverlangte. Die Verkäuferin hatte das Auto
als "Unfallwagen mit Frontschaden" verkauft. Nach Vertragsabschluss
und Übernahme des Fahrzeuges bemerkte der Käufer weitere Schäden
am Heck und an beiden Seitenteilen, die ihre Ursache in einem Unfall hatten.
Laut dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandgericht Coburg hat der Unfallwagen-Käufer aufgrund des nachträglichen Nachweises ein Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wäre selbst dann ungültig, wenn der Unfallwagen Verkäufer von den Schäden nichts gewusst hätte.
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BGH Aktenzeichen VI ZR 142/91
Urteil vom 21.01.1992
Kernpunkte:
§ 249 II 1 BGB - Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Unfallwagen Restwert aufgrund Gutachten
Fundstelle NJW 1992 - 903
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Gemeinden müssen Straßenbäume vernünftig pflegen
Herr Meier wohnt in einer kleinen Straße. Rechts und links am Wegesrand stehen Bäume. Regelmäßig parkt Herr Meier unter einer Eiche. Direkt vor seiner Haustür - für ihn wahnsinnig bequem. Angst um sein Auto hat Herr Meier eigentlich nicht. Regelmäßig sieht er Arbeiter der Stadt durch seine Straße fahren, die von unten die Bäume begutachten, um festzustellen, ob etwas morsch ist. Doch eines Morgens traut Herr Meier seinen Augen nicht. Sein Auto hat eine riesige Delle oben auf dem Dach liegt ein heruntergefallener 10 Meter langer Ast. Dabei hatte es gar keinen Sturm gegeben. Der Baum musste also schon vorher nicht in Ordnung gewesen sein.
Herr Meier schickt die Reparaturrechnung an die Stadtverwaltung. In seinen Augen haben die kommunalen Arbeiter nicht ordentlich genug kontrolliert. Das Oberlandesgericht Koblenz legte fest:
Gemeinden müssen ihre Straßenbäume so pflegen, dass sie keine Autofahrer oder Fußgänger gefährden können. Die Kontrolle muss "kompromisslos sicher" ausfallen. Zu diesem Zweck ist eine Gemeinde verpflichtet, die Bäume auch mit Hubwagen zu inspizieren, um Totholz in der Krone festzustellen. Eine bloße Sichtkontrolle vom Boden aus genügt nicht.
Herr Meier erhielt von seiner Gemeinde einen Teil der Reparaturkosten für sein Auto erstattet.
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 1214/00