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Unfallwagen können ohne Rückfrage der Versicherung
des KFZ-Halters verkauft werden!
Sobald ein Sachverständigen-Gutachten zur Unfall Schadenshöhe vorliegt,
darf der ermittelte Restwert zu Grunde gelegt, und das Unfall-Fahrzeug zu
diesem Preis verkauft werden.
LG Köln
Az.: 19 S 166/02
Urteil vom 15.01.2003
Unfallwagen Handel Verkauf Unfallwagen + Gebrauchtfahrzeuge
Ein Gebraucht-Wagen-Verkäufer muss sämtliche Schäden
am zu verkaufenden Fahrzeug wahrheitsgemäß offen legen.
In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht
Coburg (Az: 6 U 14/03) einem Kläger Recht, der an
seinem privat erworbenen Gebraucht-Wagen im nachhinein Schäden entdeckte
und den Kaufpreis zurückverlangte. Die Verkäuferin hatte das Auto
als "Unfallwagen mit Frontschaden" verkauft. Nach Vertragsabschluss
und Übernahme des Fahrzeuges bemerkte der Käufer weitere Schäden
am Heck und an beiden Seitenteilen, die ihre Ursache in einem Unfall hatten.
Laut dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandgericht Coburg hat der Unfallwagen-Käufer aufgrund des nachträglichen Nachweises ein Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wäre selbst dann ungültig, wenn der Unfallwagen Verkäufer von den Schäden nichts gewusst hätte.
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BGH Aktenzeichen VI ZR 142/91
Urteil vom 21.01.1992
Kernpunkte:
§ 249 II 1 BGB - Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Unfallwagen Restwert aufgrund Gutachten
Fundstelle NJW 1992 - 903
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Hilfreiche Links für die Region Frankfurt - Informationen zu Reifen und Kfz-Hersteller Adressen fast aller in Deutschland vertretenen Automarken.
www.unfallwagen-a-frankfurt.de
www.unfallauto-a-frankfurt.de
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Auffahrender haftet nicht immer alleine
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 17 U 34/02
Bei einem Auffahrunfall haftet nicht zwangsläufig der aufgefahrene Fahrer alleine. Der so genannte Anscheinsbeweis, wonach der Auffahrende stets alleine schuld ist, greift zum Beispiel nicht, wenn - wie hier - der Vorausfahrende kurz vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat.
Aktueller Fall:
Herr X sah es einfach zu spät. Vor ihm auf der Autobahn hatte sich binnen weniger Augenblicke ein Stau gebildet und noch unmittelbar vor ihm zog ein Fahrzeug von der rechten auf seine Spur.
Trotz einer Vollbremsung kam es zum Auffahrunfall. Herr X hatte nun schlechte Karten, ist doch im Allgemeinen der Auffahrende allein schuld an Auffahrunfällen. Dennoch trug Herr X seine Gegenargumente vor Gericht.
Es sei unklar geblieben, so die Richter, ob Herr X noch hätte ausweichen können. Deshalb billigten sie ihm Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens zu.