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News und Gesetze rund um Unfallwagen Handel:


Unfallwagen-Verkauf mit Gutachten ohne Rücksprache mit der eigenen Versicherung möglich!

Unfallwagen können ohne Rückfrage der Versicherung des KFZ-Halters verkauft werden!
Sobald ein Sachverständigen-Gutachten zur Unfall Schadenshöhe vorliegt, darf der ermittelte Restwert zu Grunde gelegt, und das Unfall-Fahrzeug zu diesem Preis verkauft werden.

LG Köln

Az.: 19 S 166/02

Urteil vom 15.01.2003

Unfallwagen Handel  Verkauf Unfallwagen + Gebrauchtfahrzeuge 


Rechte von Unfallwagen/Gebrauchtwagen-Käufern gestärkt!

Ein Gebraucht-Wagen-Verkäufer muss sämtliche Schäden am zu verkaufenden Fahrzeug wahrheitsgemäß offen legen.
In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht Coburg (Az: 6 U 14/03) einem Kläger Recht, der an seinem privat erworbenen Gebraucht-Wagen im nachhinein Schäden entdeckte und den Kaufpreis zurückverlangte. Die Verkäuferin hatte das Auto als "Unfallwagen mit Frontschaden" verkauft. Nach Vertragsabschluss und Übernahme des Fahrzeuges bemerkte der Käufer weitere Schäden am Heck und an beiden Seitenteilen, die ihre Ursache in einem Unfall hatten.

Laut dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandgericht Coburg hat der Unfallwagen-Käufer aufgrund des nachträglichen Nachweises ein Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wäre selbst dann ungültig, wenn der Unfallwagen Verkäufer von den Schäden nichts gewusst hätte.

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Übererlös aus Unfallwagen Verkauf?

BGH Aktenzeichen VI ZR 142/91
Urteil vom 21.01.1992

Kernpunkte:
§ 249 II 1 BGB - Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Unfallwagen Restwert aufgrund Gutachten


Fundstelle NJW 1992 - 903

 

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Hilfreiche Links für die Region Frankfurt - Informationen zu Reifen und Kfz-Hersteller Adressen fast aller in Deutschland vertretenen Automarken.

www.unfallwagen-a-frankfurt.de
www.unfallauto-a-frankfurt.de
www.unfallfahrzeug-a-frankfurt.de

 

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Zusammenstoß mit Überholer - Linksabbieger trägt Schuld

Herr Meier ist auf dem Weg zu seiner Familie. Entspannt fährt er mit seinem neuen Mercedes durch die Lande - immer deutlich langsamer als erlaubt. Nach einiger Zeit ist er kurz vor dem seinem Grundstück angekommen. Er muss nur noch nach links in einen Feldweg abbiegen.

Herr Meier schaut in den Spiegel, alles frei, denkt er sich, setzt den Blinker und fährt nach links. Doch dabei kommt es zum Crash. Herr Meier hatte nämlich ein anderes Auto übersehen, dass gerade zum Überholen ausgeschert war.

Herr Meier weigert sich zu zahlen. Begründung: Der andere Wagen sei im toten Winkel gewesen, den habe er nicht sehen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte:

Wer nach links abbiegt und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert, muss den überwiegenden Teil des Schadens tragen. Jeder Autofahrer hat sich vor dem Linksabbiegen nicht nur durch den Blick in den Spiegel, sondern notfalls mit einer Kopfdrehung zu überzeugen, dass kein Fahrzeug von hinten kommt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/M., Az.: 1 U 113/01

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