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Unfallwagen können ohne Rückfrage der Versicherung
des KFZ-Halters verkauft werden!
Sobald ein Sachverständigen-Gutachten zur Unfall Schadenshöhe vorliegt,
darf der ermittelte Restwert zu Grunde gelegt, und das Unfall-Fahrzeug zu
diesem Preis verkauft werden.
LG Köln
Az.: 19 S 166/02
Urteil vom 15.01.2003
Unfallwagen Handel Verkauf Unfallwagen + Gebrauchtfahrzeuge
Ein Gebraucht-Wagen-Verkäufer muss sämtliche Schäden
am zu verkaufenden Fahrzeug wahrheitsgemäß offen legen.
In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht
Coburg (Az: 6 U 14/03) einem Kläger Recht, der an
seinem privat erworbenen Gebraucht-Wagen im nachhinein Schäden entdeckte
und den Kaufpreis zurückverlangte. Die Verkäuferin hatte das Auto
als "Unfallwagen mit Frontschaden" verkauft. Nach Vertragsabschluss
und Übernahme des Fahrzeuges bemerkte der Käufer weitere Schäden
am Heck und an beiden Seitenteilen, die ihre Ursache in einem Unfall hatten.
Laut dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandgericht Coburg hat der Unfallwagen-Käufer aufgrund des nachträglichen Nachweises ein Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wäre selbst dann ungültig, wenn der Unfallwagen Verkäufer von den Schäden nichts gewusst hätte.
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BGH Aktenzeichen VI ZR 142/91
Urteil vom 21.01.1992
Kernpunkte:
§ 249 II 1 BGB - Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Unfallwagen Restwert aufgrund Gutachten
Fundstelle NJW 1992 - 903
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Hilfreiche Links für die Region Frankfurt - Informationen zu Reifen und Kfz-Hersteller Adressen fast aller in Deutschland vertretenen Automarken.
www.unfallwagen-a-frankfurt.de
www.unfallauto-a-frankfurt.de
www.unfallfahrzeug-a-frankfurt.de
Nutzungsausfallentschädigung
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist für die Berechnung des Nutzungsausfallschadens auf die Frist zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt abzustellen.
Führt der Geschädigte trotz Vorliegens eines Totalschadens eine Reparatur durch, ist dies für den Anspruch auf Nutzungsausfallschaden unerheblich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahrzeug bereits vor dem Ablauf der Wiederbeschaffungsfrist fahrbereit gemacht worden ist.
Das Alter des beschädigten Fahrzeuges hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung für Nutzungsausfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahrzeug so alt oder mängelbehaftet ist, dass sein Nutzwert mit dem eines neueren Fahrzeuges überhaupt nicht vergleichbar ist.
Quelle: AG Flensburg, 16.5.2001, 67 C 91/01 (ZfS 2001, 362)