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Unfallwagen können ohne Rückfrage der Versicherung
des KFZ-Halters verkauft werden!
Sobald ein Sachverständigen-Gutachten zur Unfall Schadenshöhe vorliegt,
darf der ermittelte Restwert zu Grunde gelegt, und das Unfall-Fahrzeug zu
diesem Preis verkauft werden.
LG Köln
Az.: 19 S 166/02
Urteil vom 15.01.2003
Unfallwagen Handel Verkauf Unfallwagen + Gebrauchtfahrzeuge
Ein Gebraucht-Wagen-Verkäufer muss sämtliche Schäden
am zu verkaufenden Fahrzeug wahrheitsgemäß offen legen.
In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht
Coburg (Az: 6 U 14/03) einem Kläger Recht, der an
seinem privat erworbenen Gebraucht-Wagen im nachhinein Schäden entdeckte
und den Kaufpreis zurückverlangte. Die Verkäuferin hatte das Auto
als "Unfallwagen mit Frontschaden" verkauft. Nach Vertragsabschluss
und Übernahme des Fahrzeuges bemerkte der Käufer weitere Schäden
am Heck und an beiden Seitenteilen, die ihre Ursache in einem Unfall hatten.
Laut dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandgericht Coburg hat der Unfallwagen-Käufer aufgrund des nachträglichen Nachweises ein Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wäre selbst dann ungültig, wenn der Unfallwagen Verkäufer von den Schäden nichts gewusst hätte.
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BGH Aktenzeichen VI ZR 142/91
Urteil vom 21.01.1992
Kernpunkte:
§ 249 II 1 BGB - Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Unfallwagen Restwert aufgrund Gutachten
Fundstelle NJW 1992 - 903
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Hilfreiche Links für die Region Frankfurt - Informationen zu Reifen und Kfz-Hersteller Adressen fast aller in Deutschland vertretenen Automarken.
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Polizei darf Radarwarner einziehen und vernichten
Herr Meier ist wahnsinnig unpünktlich. Er kommt grundsätzlich erst auf den letzten Drücker aus dem Haus, wenn er irgendwo hin will. Und weil es meistens dann auch schon ziemlich eng ist, rast er immer deutlich über der zulässigen Geschwindigkeit durch die Lande. Die Folge: Die Knöllchen wegen zu schnellen fahrens stapeln sich bei ihm. Irgendwann wird ihm das zu viel und er lässt sich von einem Freund ein Radarwarngerät einbauen. Heimlich natürlich. Seitdem hat er seine Ruhe. Bis neulich - als er abends in eine Polizeikontrolle gerät. Die Beamten bemerken nämlich sein Radarwarngerät. Umgehend wird es von den Polizisten ausgebaut und eingezogen. Begründung: Das Gerät sei nicht zugelassen und dürfe auch nicht benutzt werden. Herr Meier protestiert und verlangt es zurück. Die Polizei lehnt ab. Herr Meier klagt und zieht bis vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim. Das Urteil:
Die Polizei darf ein im Auto installiertes Radarwarngerät einziehen und vernichten. Die Verschrottung des Warners dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit anderer Menschen. Der Autofahrer könnte sich sonst über Verkehrsregeln hinwegsetzen, die Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schützen.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 3 K 187/01