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Unfallwagen können ohne Rückfrage der Versicherung
des KFZ-Halters verkauft werden!
Sobald ein Sachverständigen-Gutachten zur Unfall Schadenshöhe vorliegt,
darf der ermittelte Restwert zu Grunde gelegt, und das Unfall-Fahrzeug zu
diesem Preis verkauft werden.
LG Köln
Az.: 19 S 166/02
Urteil vom 15.01.2003
Unfallwagen Handel Verkauf Unfallwagen + Gebrauchtfahrzeuge
Ein Gebraucht-Wagen-Verkäufer muss sämtliche Schäden
am zu verkaufenden Fahrzeug wahrheitsgemäß offen legen.
In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht
Coburg (Az: 6 U 14/03) einem Kläger Recht, der an
seinem privat erworbenen Gebraucht-Wagen im nachhinein Schäden entdeckte
und den Kaufpreis zurückverlangte. Die Verkäuferin hatte das Auto
als "Unfallwagen mit Frontschaden" verkauft. Nach Vertragsabschluss
und Übernahme des Fahrzeuges bemerkte der Käufer weitere Schäden
am Heck und an beiden Seitenteilen, die ihre Ursache in einem Unfall hatten.
Laut dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandgericht Coburg hat der Unfallwagen-Käufer aufgrund des nachträglichen Nachweises ein Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wäre selbst dann ungültig, wenn der Unfallwagen Verkäufer von den Schäden nichts gewusst hätte.
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BGH Aktenzeichen VI ZR 142/91
Urteil vom 21.01.1992
Kernpunkte:
§ 249 II 1 BGB - Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Unfallwagen Restwert aufgrund Gutachten
Fundstelle NJW 1992 - 903
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Fahrlässigkeit bei Rotlicht-Verstößen beweisen
Herr Meier ist begeisterter Autofahrer seit 26 Jahren. Und das obwohl er eigentlich unter einer gefährlichen Aufmerksamkeitsstörung leidet. Das heißt, es fällt ihm äußerst schwer, mehrere Signale gleichzeitig zu verarbeiten. Bisher gab es aber keinerlei Probleme mit dem Straßenverkehr.
Jahrelang hatte er trainiert, die Signale im Verkehr hintereinander zu verarbeiten. Der Arzt und ein Fahrlehrer hatten ihm dabei geholfen. Im Normalfall funktionierte das hervorragend.
Eines Tages kam allerdings eine gehörige Portion Streß auf Herr Meier zu. Zu Hause gab es mal wieder Ärger und per Handy folgten schlechte Nachrichten aus dem Büro. Es kam was kommen mußte: Ein selbstverschuldeter Unfall. Trotz roter Ampel war Herr Meier auf eine Kreuzung gefahren. Ein herankommendes Auto konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und prallte mit ihm zusammen.
Der Schaden: Nicht weniger als 26.500 Euro. Seine Vollkasko-Versicherung lehnte ab, die Rechnung zu begleichen. Das sei in solchen Fällen üblich. Schließlich handele es sich um eine grobe Fahrlässigkeit, argumentierte die Versicherung. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied:
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Fahrlässigkeit sondern um ein "Augenblicksversagen". Die Versicherung hat den Beweis für Vorsätzlichkeit und grobe Fahrlässigkeit nicht erbracht. Auch der Umstand, daß der Kläger die Fahrt trotz der ihm attestierten Verarbeitungsstörung angetreten hat, läßt kein erheblich gesteigertes Verschulden erkennen.