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Unfallwagen können ohne Rückfrage der Versicherung
des KFZ-Halters verkauft werden!
Sobald ein Sachverständigen-Gutachten zur Unfall Schadenshöhe vorliegt,
darf der ermittelte Restwert zu Grunde gelegt, und das Unfall-Fahrzeug zu
diesem Preis verkauft werden.
LG Köln
Az.: 19 S 166/02
Urteil vom 15.01.2003
Unfallwagen Handel Verkauf Unfallwagen + Gebrauchtfahrzeuge
Ein Gebraucht-Wagen-Verkäufer muss sämtliche Schäden
am zu verkaufenden Fahrzeug wahrheitsgemäß offen legen.
In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht
Coburg (Az: 6 U 14/03) einem Kläger Recht, der an
seinem privat erworbenen Gebraucht-Wagen im nachhinein Schäden entdeckte
und den Kaufpreis zurückverlangte. Die Verkäuferin hatte das Auto
als "Unfallwagen mit Frontschaden" verkauft. Nach Vertragsabschluss
und Übernahme des Fahrzeuges bemerkte der Käufer weitere Schäden
am Heck und an beiden Seitenteilen, die ihre Ursache in einem Unfall hatten.
Laut dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandgericht Coburg hat der Unfallwagen-Käufer aufgrund des nachträglichen Nachweises ein Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wäre selbst dann ungültig, wenn der Unfallwagen Verkäufer von den Schäden nichts gewusst hätte.
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BGH Aktenzeichen VI ZR 142/91
Urteil vom 21.01.1992
Kernpunkte:
§ 249 II 1 BGB - Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Unfallwagen Restwert aufgrund Gutachten
Fundstelle NJW 1992 - 903
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Hilfreiche Links für die Region Frankfurt - Informationen zu Reifen und Kfz-Hersteller Adressen fast aller in Deutschland vertretenen Automarken.
www.unfallwagen-a-frankfurt.de
www.unfallauto-a-frankfurt.de
www.unfallfahrzeug-a-frankfurt.de
Überlassung von Fahrzeugen
Wer einem Dritten das eigene Fahrzeug überlässt, obwohl er weiß, dass der Dritte keine Fahrerlaubnis und praktisch keine Fahrpraxis hat, kann allenfalls 25 % der Schäden ersetzt verlangen, die durch einen Unfall verursacht werden, der auf einem typischen Anfängerfehler beruht.
Entscheidend für die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten sind die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert. Denn der Schädiger soll durch § 251 II BGB vor unverhältnismäßigen Aufwendungen geschützt werden. Soweit aber der Geschädigte durch geeignete Maßnahmen dazu beiträgt, dass gerade keine unverhältnismäßigen Schäden entstehen, ist kein Grund ersichtlich, dem Geschädigten den Ersatzanspruch zu versagen.
Quelle: AG Lahr, 26.10.2001, 2 C 85/01 (NZV 2002, 81)