Fahrlässigkeit bei Rotlicht-Verstößen beweisen

Herr Meier ist begeisterter Autofahrer seit 26 Jahren. Und das obwohl er eigentlich unter einer gefährlichen Aufmerksamkeitsstörung leidet. Das heißt, es fällt ihm äußerst schwer, mehrere Signale gleichzeitig zu verarbeiten. Bisher gab es aber keinerlei Probleme mit dem Straßenverkehr.

Jahrelang hatte er trainiert, die Signale im Verkehr hintereinander zu verarbeiten. Der Arzt und ein Fahrlehrer hatten ihm dabei geholfen. Im Normalfall funktionierte das hervorragend.

Eines Tages kam allerdings eine gehörige Portion Streß auf Herr Meier zu. Zu Hause gab es mal wieder Ärger und per Handy folgten schlechte Nachrichten aus dem Büro. Es kam was kommen mußte: Ein selbstverschuldeter Unfall. Trotz roter Ampel war Herr Meier auf eine Kreuzung gefahren. Ein herankommendes Auto konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und prallte mit ihm zusammen.

Der Schaden: Nicht weniger als 26.500 Euro. Seine Vollkasko-Versicherung lehnte ab, die Rechnung zu begleichen. Das sei in solchen Fällen üblich. Schließlich handele es sich um eine grobe Fahrlässigkeit, argumentierte die Versicherung. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied:

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Fahrlässigkeit sondern um ein "Augenblicksversagen". Die Versicherung hat den Beweis für Vorsätzlichkeit und grobe Fahrlässigkeit nicht erbracht. Auch der Umstand, daß der Kläger die Fahrt trotz der ihm attestierten Verarbeitungsstörung angetreten hat, läßt kein erheblich gesteigertes Verschulden erkennen.