Überlassung von Fahrzeugen

Wer einem Dritten das eigene Fahrzeug überlässt, obwohl er weiß, dass der Dritte keine Fahrerlaubnis und praktisch keine Fahrpraxis hat, kann allenfalls 25 % der Schäden ersetzt verlangen, die durch einen Unfall verursacht werden, der auf einem typischen Anfängerfehler beruht.

Entscheidend für die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten sind die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert. Denn der Schädiger soll durch § 251 II BGB vor unverhältnismäßigen Aufwendungen geschützt werden. Soweit aber der Geschädigte durch geeignete Maßnahmen dazu beiträgt, dass gerade keine unverhältnismäßigen Schäden entstehen, ist kein Grund ersichtlich, dem Geschädigten den Ersatzanspruch zu versagen.

Quelle: AG Lahr, 26.10.2001, 2 C 85/01 (NZV 2002, 81)