Nutzungsausfallentschädigung

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist für die Berechnung des Nutzungsausfallschadens auf die Frist zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt abzustellen.

Führt der Geschädigte trotz Vorliegens eines Totalschadens eine Reparatur durch, ist dies für den Anspruch auf Nutzungsausfallschaden unerheblich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahrzeug bereits vor dem Ablauf der Wiederbeschaffungsfrist fahrbereit gemacht worden ist.

Das Alter des beschädigten Fahrzeuges hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung für Nutzungsausfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahrzeug so alt oder mängelbehaftet ist, dass sein Nutzwert mit dem eines neueren Fahrzeuges überhaupt nicht vergleichbar ist.

Quelle: AG Flensburg, 16.5.2001, 67 C 91/01 (ZfS 2001, 362)