Falschparker muss Abschleppwagen generell bezahlen

Herr A hat Unterlagen vergessen. Auf halbem Weg in die Firma wendet er und fährt noch einmal nach Hause. Da vor seinem Hochhaus gerade kein Parkplatz mehr frei ist, stellt er sein Auto neben das Gebäude ins absolute Halteverbot.

Herr A springt raus und läuft in seine Wohnung. Dort klingelt das Telefon, Herr A wird aufgehalten. Als er eine halbe Stunde später wieder herunterkommt, steht die Polizei neben seinem Auto und hat auch schon einen Abschleppwagen bestellt.

Herr A will sein Auto noch schnell wegfahren und die Situation bereinigen. Doch die Beamten erreichen den Abschleppdienst nicht mehr - der Wagen kommt und für Bernd danach eine dicke Rechnung. Er weigert sich zu zahlen. Begründung: Das Abschleppen war doch gar nicht mehr notwendig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteilte:

Einem Falschparker können die Abschleppkosten auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn er sein Auto noch vor Eintreffen des Abschleppwagens selbst wegfährt. Dies gilt für den Fall, dass die Polizei den bereits erteilten Auftrag nicht mehr stornieren kann. Der Verursacher muss grundsätzlich für alle Kosten aufkommen, die durch sein polizeiwidriges Verhalten anfallen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 1531/01