Abrechnung auf Gutachterbasis

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die im Sachverständigen-gutachten ausgewiesenen Ersatzteilpreisaufschläge ersatzfähiger Schaden.

Der Geschädigte muss sich bei den geforderten Mietwagenkosten im Wege des Vorteilsausgleichs wegen ersparten Verschleißes seines eigenen Fahrzeuges 5 % der Netto-Mietwagenkosten anrechnen lassen.

Quelle: AG Karlsruhe, 21.12.2001, 1 C 460/01 (ZfS 2002, 230)