Schadenersatz bei Nicht-Reparatur

Der Geschädigte kann bei nicht durchgeführter Reparatur seines Pkw nicht die Summe der Reparaturkosten zuzüglich des Minderwertes verlangen.

Das gilt auch dann, wenn dieser Betrag unter dem Wiederbeschaf- fungswert liegt.

Vielmehr kann der Schadensersatz nur in Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert bemessen werden.

Quelle: AG Hameln, 13.12.2001, 22 C 225/01 (ZfS 2002, 385)